Satzung des Vereins
„Barkas und Oldtimerfreunde Wernigerode“,
Verein zur Förderung des Feuerwehrmuseums Wernigerode e.V.
(eingetragen im Vereinsregister Stendal VR:3915)
A) Allgemeines
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Barkas und Oldtimerfreunde Wernigerode, Verein zur Förderung des Feuerwehrmuseums Wernigerode“
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in 38855 Wernigerode.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck und Aufgaben des Vereins sind der Erhalt des vorhandenen Museumsgutes, ein weitere Erwerb und er Erhalt von Fahrzeugen, Feuerwehrgeräten,- Schriften und –dokumenten im geschichtlichen Sinne für die Nachwelt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch der Öffentlichkeit zugängliche Ausstellungen und nach Möglichkeit der Teilnahme an nationalen Treffen, Treffen der AG Feuerwehrhistorik und Ausstellungen.
Zur Vervollständigung von geschichtlichen Abläufen oder Dokumentationen sowie für Technik, können auch Leihgaben entgegen genommen werden. Für jede Leihgabe ist ein Vertrag abzuschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
§ 4 Vereinsämter
- Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Bei Bedarf kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt werden, sowie weitere Mitarbeiter zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. §2 ist entsprechend zu beachten.
- Der hauptamtliche Geschäftsführer ist dem Vorstand verpflichtet und hat diesem Folge zu leisten.
B) Mitglieder
§ 5 Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen aktiven Mitgliedern,
- Fördermitgliedern und
- Ordentliche aktive Mitglieder können werden:
- natürliche Personen aus dem In- und Ausland
- juristische Personen aus dem In- und Ausland, welche aktiv an der Erreichung der Zwecke und Ziele arbeiten wollen.
- Fördermitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, welche die Arbeit des Vereins unterstützen wollen.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Hierzu ist ein 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder nötig.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jedem an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierten steht es frei, Vereinsmitglied zu werden.
- Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Anmeldeantrag mit dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet sowie einwandfreier Ruf und Leumund des Antragsstellenden.
- Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nicht hervorgebracht werden.
§ 7 Aufnahmefolgen
- Mit der Aufnahme durch die Mitglieder beginnt die Mitgliedschaft.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliederausweis und ein Exemplar der Satzung.
- Für jedes neue Mitglied gilt eine Probezeit von 6 Monaten.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht die Einrichtung und Angebote des Vereins nach Maßgabe der Satzung, in der von Vereinsorganen beschlossenen Form, zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder verpflichten sich die Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen und zu schützen.
§ 10 Beitrag
- Alle ordentlichen aktiven und Fördermitglieder haben den Jahresbeitrag, dessen Höhe durch eine gesonderte Beitragsordnung festgesetzt wird, zu entrichten. Dies ist durch Barzahlung oder per Überweisung auf das Vereinskonto möglich. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
- Der Vorstand kann unverschuldet in notgeratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages auf schriftlichen Antrag stunden, in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
§ 11 Austritt
- Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet:
- Durch das Ableben des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Beendigung des Bestehens,
- durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Halbjahres oder Jahres. Der schriftliche Antrag muss jeweils bis zum Ablauf des vorletzten Monats des Kündigungshalbjahres bei dem Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein.
- Bei Beendigung der Vereinsmitgliedschaft bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres wird der halbe Jahresbeitrag zurückgezahlt.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keine weiteren über
- 11 Nr. 2 dieser Satzung hinausgehenden Ansprüche aus dem Vereinsvermögen und auch keine wie auch immer gearteten Rechte am Vereinsvermögen.
§ 12 Ausschluss
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ausschluss Gründe sind:
- grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
- Nichtzahlung des Beitrages bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres.
- Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
C) Organe der Vereins
§ 13 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung bestehend aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins,
- der Vorstand.
§ 14 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzenden und der Stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen, im Namen des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit ihrem Vereinsvermögen haften.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind berechtigt Kontobewegungen vorzunehmen und erhalten je eine EC-Karte.
- Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich; eigene Aufwendungen, welche dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern in
Wahrnehmung ihrer Vorstandstätigkeit entstehen, werden dem Vorstand/Vorstandsmitglied vom Verein und aus dem Vereinsvermögen gegen Vorlage entsprechender Nachweise oder Glaubhaftmachung des jeweiligen Aufwandes, erstattet.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, beruft der verbleibende Vorstand für die laufende Wahlperiode einen Nachfolger.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
- Der Vorstand beschließt mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Einladung zu den Vorstandssitzungen ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden an die Vorstandsmitglieder, im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden ergeht die Einladung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann jederzeit unter Verzicht auf eine förmliche Einladung sowie unter Verzicht auf die auf eine Einladung anzuwendenden Form-und Fristvorschriften zusammentreten, wenn alle Vorstandsmitglieder im Sitzungsprotokoll diesem Verzicht zustimmen.
§ 15 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass alle Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 500.-- (m.W.: fünfhundert) Euro belasten oder zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,-- (m.W.: eintausend) Euro sowie zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) jeglicher Art die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 16 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das Vertretungsorgan der Mitglieder des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin, erfolgen. Sie muss eine Tagesordnung enthalten und ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Dieser stimmt über die Annahme solcher Ergänzungs- und/oder Änderungsanträge ab.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- dem Vorstand Entlastung zu erteilen
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen
- Wahl des Kassenwarts
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, in geheimer Abstimmung durch die Abgabe von Stimmzetteln. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Über den Verlauf und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann sich aus einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder muss der Vorstand, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung, eine Mitgliederversammlung einberufen; kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 16
- E) Rechnungsprüfung
§ 18 Rechnungsprüfung
- Die zwei Rechnungsprüfer sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Die zwei Rechnungsprüfer werden für die Dauer von längsten zwei Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes zu prüfen, der Mitgliederversammlung entsprechenden Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein gleichzeitig kein weiteres Amt ausüben. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist den Rechnungsprüfern der Rechenschaftsbericht bis spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser muss eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise vorzulegen.
F) Zuwendungen und Spenden
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden neben den Mitgliedsbeiträgen durch freiwillige Zuwendungen, Spenden und Arbeits-/Sachleistungen aufgebracht
G) Auflösung
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die andere Beschlüsse nicht fasst.
- Zur Beschlussfassung bedarf es einer Einladung aller Mitglieder durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
- Der Beschluss zur Auflösung muss mit einer Mehrheit von 3/4 der eingetragenen Mitglieder erfolgen.
- Sämtliche im fremden Eigentum stehende Gegenstände sind auf Anforderung den Eigentümern zurückzugeben.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wernigerode die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
H) Schlussabstimmung
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wernigerode den 07.06.2014